Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, bedarf es vorliegend indes nicht des Nachweises von auswertbaren Vergleichsspuren an den sichergestellten Gegenständen. Es genügt, dass ein Spurenträger vorhanden ist, der auf entsprechende Spuren hin untersucht werden kann (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 169 vom 19. Juli 2021 E. 8 und BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6.). Weder den Akten noch der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. März 2022 lassen sich Angaben dazu entnehmen, ob eine Untersuchung des fraglichen Kunststofffasses auf Fingerabdrücke hin von vornherein kein Erfolg beschieden wäre.