Vorliegend verhält es sich so, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob die kriminaltechnische Untersuchung des im Verfahren EO 22 1410 sichergestellten blauen Kunststofffasses tatsächlich bereits erfolgt ist – davon scheint die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme auszugehen – und ob bejahendenfalls auswertbare Spuren erhältlich gemacht werden konnten. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, bedarf es vorliegend indes nicht des Nachweises von auswertbaren Vergleichsspuren an den sichergestellten Gegenständen.