Ausserdem seien die Einwände gegen das stufenweise Vorgehen zu allgemeiner Natur resp. zu wenig differenziert und es sei nicht ersichtlich, welche Gegenstände vorliegend überhaupt auf Spuren untersucht bzw. weshalb diese von vornherein aufgrund ihrer Oberflächenstruktur als ungeeignet erachtet worden seien. Weiter werde nicht dargelegt, weshalb Grund zur Annahme bestanden habe, dass in der Hanf-Indooranlage allenfalls Handschuhe getragen worden seien bzw. mit einer Überlagerung von Fingerabdrücken zu rechnen gewesen sei, so dass sich eine daktyloskopische Spurensicherung als nicht geeignet erweisen würde. Weiter führte das Bundesgericht im genannten Entscheid aus: 3.1. […]