Untersuchung, dann erst – sofern erforderlich – DNA-Abgleich) aus technischen Gründen zu einem Beweisverlust führen würde. Dem konnte das Bundesgericht in mehrerlei Hinsicht nicht folgen. Zunächst hielt es fest, dass die Staatsanwaltschaft nicht ansatzweise aufzeige, weshalb im konkreten Fall ausnahmsweise ein Finger- abdruck-Abgleich nicht ebenso zielführend wäre und es zusätzlich eines DNA- Abgleichs bedürfe. Ausserdem seien die Einwände gegen das stufenweise Vorgehen zu allgemeiner Natur resp.