7.4 Einer näheren Prüfung bedarf die Frage der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen (erkennungsdienstlich Erfassung und DNA-Profilerstellung). Steht ein milderes Mittel zur Verfügung, ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit grundsätzlich zuerst die mildere Massnahme zu ergreifen. Dieses Prinzip ist auch dann zu beachten, wenn verschiedene Zwangsmassnahmen mit unterschiedlicher Eingriffsintensität zur Diskussion stehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2020 vom 6. April 2021 E. 2.2 mit Hinweis auf ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 197 StPO).