Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer jedoch aus der Tatsache, dass anlässlich der in seinem Verfahren am 25. Februar 2022 durchgeführten Hausdurchsuchung nichts sichergestellt worden ist. Das vorerwähnte, im Rahmen eines anderen Verfahrens bereits am 21. Februar 2022 sichergestellte Kunststofffass ist auch im gegen ihn erhobenen Verfahren resp. ihn betreffend von Relevanz. 7.4 Einer näheren Prüfung bedarf die Frage der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen (erkennungsdienstlich Erfassung und DNA-Profilerstellung).