Dies kann nicht im Sinn des Gesetzgebers sein. Da hier im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Massnahmen (erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Profilerstellung) indes bereits ein Spurenträger (blaues Kunststofffass) sichergestellt worden war, steht die Begründung der Staatsanwaltschaft der Prüfung der Rechtmässigkeit der angeordneten Massnahmen nicht entgegen. Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer jedoch aus der Tatsache, dass anlässlich der in seinem Verfahren am 25. Februar 2022 durchgeführten Hausdurchsuchung nichts sichergestellt worden ist.