7.3 Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung insofern, als dass die am 24. Februar 2022 angeordneten Zwangsmassnahmen im Hinblick auf voraussichtlich am Folgetag aufzufindende Spuren zulässig sein sollen. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft würde bedeuten, dass im Zusammenhang mit der Aufklärung einer Anlasstat vorsorglich die Abnahme von Fingerabdrücken und/oder eine DNA-Profilerstellung möglich wäre, ohne dass entsprechende Spuren resp. Spurenträger bekannt wären. Dies kann nicht im Sinn des Gesetzgebers sein.