255 Abs. 1 StPO ausgegangen werden, welches eine DNA-Profilerstellung unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen erlauben würde. Da eine erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO – anders als die DNA-Profilerstellung – auch bei Übertretungen zulässig ist, erübrigen sich diesbezüglich Ausführungen zur Anlasstat. 7.3 Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung insofern, als dass die am 24. Februar 2022 angeordneten Zwangsmassnahmen im Hinblick auf voraussichtlich am Folgetag aufzufindende Spuren zulässig sein sollen.