Angesichts der Menge der am 21. Februar 2022 fotografisch festgehaltenen – am 25. Februar 2025 jedoch bereits entsorgten – Hanfpflanzen (148 Stück) ist der Verdacht der Strafverfolgungsbehörden, wonach das Betreiben der Indooranlage kaum für den Eigenkonsum gedient haben dürfte, nicht zu beanstanden. Damit darf von einem Anlassdelikt im Sinn von Art. 255 Abs. 1 StPO ausgegangen werden, welches eine DNA-Profilerstellung unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen erlauben würde.