Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch auf die Unschuldsvermutung und wehrt sich damit implizit gegen das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Dieser ergibt sich indes ohne Weiteres aus dem Anzeigerapport vom 11. März 2022, demgemäss im Rahmen der im Strafverfahren EO 22 1410 durchgeführten Hausdurchsuchung eine Indooranlage und getrocknete Hanfpflanzen aufgefunden worden sind, welche dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können.