7 7.2 Dass mit Art. 260 und Art. 255 StPO eine gesetzliche Grundlage für die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung besteht, wird zu Recht nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch auf die Unschuldsvermutung und wehrt sich damit implizit gegen das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts.