7. 7.1 Die erkennungsdienstlichen Massnahmen dienen vorliegend einzig der Aufklärung der Anlasstat und nicht anderer gegenwärtig zu untersuchender oder allfälliger zukünftiger Straftaten. Somit ist unerheblich, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte. Die Staatsanwaltschaft hat – wie vorliegend auch die Beschwerdekammer in E. 6.1 und 6.3 hiervor – einzig aufgeführt, wann eine DNA- Profilerstellung theoretisch möglich ist. Dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist, ist demnach nicht von Bedeutung.