Dass sich die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zur erkennungsdienstlichen Erfassung geäussert hat, ändert daran nicht. 5.3 Aus diesen Überlegungen und aus Gründen der Verfahrenseffizienz wird deshalb vorliegend trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf die Aufhebung des Entscheids verzichtet. Die Gehörsverletzung ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (zum Ganzen Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 531 vom 29. März 2022 E. 3 und BK 21 583 vom 4. März 2022 E. 4).