(der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Dass sich die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zur erkennungsdienstlichen Erfassung geäussert hat, ändert daran nicht.