Die erkennungsdienstliche Erfassung wird mit keinem Wort erwähnt. Dadurch war es für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die erkennungsdienstliche Erfassung verfügt worden war. Das rechtliche Gehör wurde mithin verletzt (vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 531 vom 29. März 2022 E. 3.1-3.3 und BK 21 583 vom 4. März 2022 E. 4.1-4.3).