260 Abs. 3 StPO muss die erkennungsdienstliche Erfassung in einem kurz begründeten Befehl angeordnet werden. Die Begründungspflicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO). Demgemäss muss ein Entscheid, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsachen an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3).