5. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag. Die Staatsanwaltschaft ordnete in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung eine erkennungsdienstliche Erfassung inkl. WSA an und beauftragte das IRM in Ziff. 3 mit der Erstellung eines DNA-Profils. Somit veranlasste sie nicht nur die DNA-Profilerstellung gemäss Art. 255 StPO, sondern auch die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO (u.a. Fingerabdruck). Gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO muss