Dies sei vorliegend der Fall. Unbestritten dürfte weiter sein, dass die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers rechtfertigten. Der Zweck der Erstellung eines DNA-Profils (Abgleich von allfälligen Spuren auf dem sichergestellten Fass mit der DNA des Beschwerdeführers) könne zudem nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden. In diesem Sinn sei auch die Erforderlichkeit der verfügten DNA-Profilerstellung zu bejahen.