Daher sei es von Bedeutung, dass er erkennungsdienstlich inkl. Abnahme WSA erfasst werde. Ausserdem sei gemäss Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 116 vom 18. Juni 2021 nicht vorausgesetzt, dass bereits eine forensische DNA-Analyse der Vergleichsspuren vorliege, um ein DNA-Profil eines Beschuldigten zu verfügen. Es genüge, dass gemäss Polizeiberichten entsprechende Abriebe und Gegenstände sichergestellt worden seien. Dies sei vorliegend der Fall.