4 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz liege vor. Es sei im Verfahren EO 22 1410 ein blaues Kunststofffass mit 600 Gramm Marihuana sichergestellt und kriminaltechnisch untersucht worden. Der Beschuldigte im Verfahren EO 22 1410 habe erklärt, dass dieses Fass und Marihuana nicht ihm gehörten. Es sei daher naheliegend, dass das Fass und das Marihuana dem Beschwerdeführer gehören könnten. Daher sei es von Bedeutung, dass er erkennungsdienstlich inkl. Abnahme WSA erfasst werde.