Die Annahme, bei ihm bestehe eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen habe, erachte er als halt- und gegenstandslos. Sein Strafregisterauszug sei schliesslich, so wie man es sich wünsche, leer. Er sei immer davon ausgegangen, dass die Unschuldsvermutung gelte. Anders als die Staatsanwaltschaft erachte er die verfügten Massnahmen (Fingerabdrücke und WSA) als massiven Grundrechtseingriff. 4.2 Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft entgegen, dass die DNA-Probe vorliegend als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat diene. Ein hinreichender Tatverdacht