4. 4.1 Der Beschwerdeführer führt aus, dass die verfügten Massnahmen weder zur Aufklärung des der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Delikts noch eines anderen Falls dienen könnten. Anlässlich der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung sei nichts Auffälliges gefunden resp. beschlagnahmt worden. Damit sei ein DNA-Profil zur Klärung der Anlasstat hinfällig. Des Weiteren sei er nicht in andere gegenwärtig zu untersuchende Straftaten verwickelt. Die Annahme, bei ihm bestehe eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen habe, erachte er als halt- und gegenstandslos.