3 nach das Fass nicht ihm gehöre, naheliegend, dass dieses dem Beschwerdeführer gehören könnte. Sobald der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich erfasst sei, könnten die Spuren abgeglichen werden. 3.2 Die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2022 betreffend Erstellung eines DNA-Profils (so der Betreff der Verfügung) resp. die erkennungsdienstliche Erfassung inkl. Abnahme eines WSA (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung) wird von der Staatsanwaltschaft wie folgt begründet: Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst.