(Ort) eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde. Bei der betroffenen Liegenschaft handelt es sich um ein Doppeleinfamilienhaus, wobei gemäss Hausdurchsuchungsbefehl sämtliche der im Verfahren EO 22 1410 beschuldigten Person zugänglichen Räume durchsucht werden sollten. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung fanden die Polizeibeamten im Keller des Gebäudes auf einer Wäscheleine mehrere Hanfplanzen, welche dort zum Trocknen hingelegt worden waren, sowie im sog. Zivilschutzraum eine Hanf-Indooranlage mit 148 Hanfpflanzen, wobei die beschuldigte Person angegeben haben soll, dass die Anlage nicht ihr gehöre und sich im Keller des Beschwerdeführers befinde. Die Polizei stellte weiter ein blaues