Gleichentags liess die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme zukommen mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.