Daraufhin hiess die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers gut und räumte der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit ein, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. Mit Eingabe vom 22. März 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichentags liess die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme zukommen mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien.