2020, N. 12 zu Art. 59 StPO). Da der Gesuchsteller seine Entschädigungsforderung nicht beziffert und sich auch nicht die Einreichung einer Kostennote vorbehalten hat, wird die Entschädigung auf CHF 800.00 (inkl. Auflagen und MWST) festgesetzt. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch des Beschuldigten/Gesuchstellers wird gutgeheissen. Die Akten gehen für die Fortsetzung des Verfahrens an das Regionalgericht Emmental- Oberaargau. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.