7. 7.1 Da das Ausstandsgesuch gutgeheissen wird, sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). 7.2 Der Gesuchsteller hat eine Entschädigung beantragt. Art. 59 Abs. 4 StPO regelt lediglich die Kostenfolgen, allerdings ist dem obsiegenden Gesuchsteller in Kongruenz mit dem Kostenentscheid eine Entschädigung zuzusprechen (vgl. auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art.