Da diese Absicht dem Beschuldigten explizit zur Kenntnis gebracht wurde, hat dieser objektivierbare Gründe, um zum Schluss zu kommen, der Gesuchsgegner habe sich bereits ein Urteil gebildet bzw. halte es nicht für notwendig, die Argumente des Beschuldigten zu hören. Der Verweis des Gesuchsgegners auf die vorläufige Natur seiner Einschätzung geht vor diesem Hintergrund fehl; wer jemandem den (endgültigen) Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl empfiehlt, kann sich nicht auf die Vorläufigkeit seiner Einschätzung berufen – anders als etwa bei einem Urteilsentwurf.