Vorliegend erweckt das erwähnte Post-it gegenüber dem Durchschnittsadressaten den Anschein, dass der Gesuchsgegner dem Beschuldigten ohne Kenntnis seiner Einsprachebegründung und vor dem Beweisverfahren bereits bei den Vorfragen den Rückzug der Einsprache nahelegen wollte. Da diese Absicht dem Beschuldigten explizit zur Kenntnis gebracht wurde, hat dieser objektivierbare Gründe, um zum Schluss zu kommen, der Gesuchsgegner habe sich bereits ein Urteil gebildet bzw. halte es nicht für notwendig, die Argumente des Beschuldigten zu hören.