Demgegenüber darf es den Beschuldigten nicht zu einem Rückzug drängen, besonders nicht in Unkenntnis seiner Argumente und Beweggründe. Ein Rückzug der Einsprache ergibt aus der Sicht des Beschuldigten lediglich dann Sinn, wenn die Einsprache – gemessen am von ihm verfolgten Verfahrensziel – als aussichtslos erscheint. Vorliegend erweckt das erwähnte Post-it gegenüber dem Durchschnittsadressaten den Anschein, dass der Gesuchsgegner dem Beschuldigten ohne Kenntnis seiner Einsprachebegründung und vor dem Beweisverfahren bereits bei den Vorfragen den Rückzug der Einsprache nahelegen wollte.