356 Abs. 3 StPO kann die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. Der Rückzug ist endgültig und die Argumente und Beweggründe des Beschuldigten sind danach naturgemäss nicht mehr von Interesse. Es ist durchaus zulässig und kann in mehrerlei Hinsicht sinnvoll sein, dass das Gericht einem Beschuldigten bei den Vorfragen und/oder insbesondere nach Abschluss des Beweisverfahrens die Möglichkeit eines Rückzugs sowie allfällige Kostenfolgen aufzeigt. Demgegenüber darf es den Beschuldigten nicht zu einem Rückzug drängen, besonders nicht in Unkenntnis seiner Argumente und Beweggründe.