6. Das Ausstandsgesuch erweist sich als begründet. Die eher «salopp» geäusserte Hoffnung, der Beschuldigte möge seine Einsprache gegen den Strafbefehl explizit oder durch Nichterscheinen zurückziehen, lässt zwar noch nicht den Eindruck entstehen, der Gesuchsgegner sei vorbefasst. Problematisch ist allerdings die geäusserte Absicht, den Beschuldigten (direkt bei den Vorfragen) zu einem Rückzug der Einsprache zu bringen. Gemäss Art. 356 Abs. 3 StPO kann die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.