5. Der Gesuchsgegner macht demgegenüber geltend, eine Befangenheit liege trotz der zugegebenermassen teilweise saloppen Wortwahl in den fraglichen Notizen seinem Empfinden nach nicht vor. Er .________ (wisse), dass die erste, naturgemäss rein aus dem summarischen Studium der Akten gewonnene vorläufige Meinung im Verlauf des Beweisverfahrens und insbesondere durch den im Rahmen der Gerichtsverhandlung von den Verfahrensbeteiligten gewonnenen persönlichen Eindruck durchaus mitunter gewichtige Korrekturen erfahren könne.