Vor diesem Hintergrund sei selbstredend auch der Vorschlag unhaltbar, einen rechtssuchenden Beschuldigten zum Rückzug bringen zu wollen, noch bevor man überhaupt wisse, was der Grund für die Einsprache sei. Dem Gesuchsteller sei durchaus bewusst, dass ein Gericht einem Beschuldigten auch einen Einspracherückzug nahegelegen könne und dies regelmässig dem Beschuldigten auch zugutekomme, insbesondere wenn dieser