Und die in Klammern gemachte Bemerkung, wonach man nach der Einvernahme des Beschuldigten «hoffentlich» wisse, warum Einsprache erhoben worden sei, erscheine als abschätzig, weil damit unterstellt werde, der Gesuchsteller werde womöglich noch nicht einmal in seiner eigenen Einvernahme erklären können, was ihn am Strafbefehl störe. Vor diesem Hintergrund sei selbstredend auch der Vorschlag unhaltbar, einen rechtssuchenden Beschuldigten zum Rückzug bringen zu wollen, noch bevor man überhaupt wisse, was der Grund für die Einsprache sei.