Das betreffende Post-it lasse aber erhebliche Zweifel an der Bereitschaft aufkommen, sich der Sache unvoreingenommen anzunehmen. Und die in Klammern gemachte Bemerkung, wonach man nach der Einvernahme des Beschuldigten «hoffentlich» wisse, warum Einsprache erhoben worden sei, erscheine als abschätzig, weil damit unterstellt werde, der Gesuchsteller werde womöglich noch nicht einmal in seiner eigenen Einvernahme erklären können, was ihn am Strafbefehl störe.