Vielleicht sei dieser Privatkläger im Anschluss bereit, seinen Strafantrag zurückziehen. Vielleicht sei der Beschuldigte aber auch der Ansicht, dass ein Widerruf und/oder eine unbedingte Geldstrafe, ausgesprochen durch eine Staatsanwältin, welche den Beschuldigten noch nicht einmal persönlich gesehen oder angehört habe, vor dem Hintergrund der notwendigen Feststellung einer negativen Legalprognose nicht korrekt oder zumindest problematisch sei. Vielleicht sei er generell der Ansicht, dass ein Urteil, ausgesprochen durch eine Exekutivbehörde, mit Kostenfolgen von CHF 13’594.80 doch besser gerichtlich überprüft werden sollte.