Der Gerichtsperson ist es allerdings nicht verwehrt, sich aufgrund der Akten eine vorläufige Meinung zu bilden, solange sie innerlich frei ist, aufgrund der in der Verhandlung vorgetragenen Argumente zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Garantie der Unvoreingenommenheit ist verletzt, wenn der Anschein erweckt wird, eine Gerichtsperson habe sich bereits so festgelegt, dass daran die Argumente der Verteidigung nichts mehr zu ändern vermöchten (Urteile des Bundesgerichts 1B_151/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2; 1B_407/2011 vom 21. November 2011 E. 2.2, in Pra 2012 Nr. 24 S. 165; 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1, in: Pra 2007 Nr. 26 S. 161;