Es ist somit darauf einzutreten. 2.1 Nach Art. 56 Bst. f StPO hat ein Richter oder ein Gerichtsschreiber (vgl. zum Gerichtsschreiber etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_151/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2) u.a. in den Ausstand zu treten, wenn Tatsachen vorliegen, die sie als befangen erscheinen lassen. Nach Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;