Der Gesuchsgegner wird vom umschriebenen Adressatenkreis der «in einer Strafbehörde tätigen Personen» erfasst, zumal er gemäss Verfügung vom 13. Dezember 2021 im Verfahren PEN 21 365 ein Mitglied der Gerichtsbesetzung in der Rolle des Gerichtsschreibers ist. Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Ausstandsgesuch wurde frist- und formgerecht eingereicht. Es ist somit darauf einzutreten.