2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Gesuchsgegner wird vom umschriebenen Adressatenkreis der «in einer Strafbehörde tätigen Personen» erfasst, zumal er gemäss Verfügung vom 13. Dezember 2021 im Verfahren PEN 21 365 ein Mitglied der Gerichtsbesetzung in der Rolle des Gerichtsschreibers ist.