__ handle. Der Gesuchsteller stellte darauf am 17. Februar 2022 bei der Vorinstanz ein Ausstandsgesuch gegen Herrn C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner). Die vorinstanzliche Verfahrensleitung verfügte daraufhin am 1. März 2022 (ohne Einholung einer Stellungnahme) die Weiterleitung des Ausstandsgesuchs an die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) forderte mit Verfügung vom 7. März 2022 den Gesuchsgegner zu einer Stellungnahme auf.