Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 109 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. April 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller Gerichtssekretär C.________ Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand fahrlässige einfache Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Erwägungen: 1. Vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorin- stanz/Regionalgericht) ist unter der Verfahrensnummer PEN 21 365 ein Strafver- fahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, Führens eines Personenwagens unter Medikamenteneinfluss und Nichtmeldens einer Tatsache, welche den Ersatz des Führerausweises erfordert, gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchstel- ler/Beschuldigter) hängig. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 teilte Rechtsanwalt B.________ seine Mandatierung durch den Beschuldigten mit und bat um Akten- einsicht, welche ihm mit Verfügung vom 8. Februar 2022 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 machte der Gesuchsteller auf ein (internes) Post- it in den Verfahrensakten aufmerksam und bat um Offenlegung der Verfasser die- ses Dokuments zwecks Prüfung eines Ausstandsgesuchs. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 teilte die neue Verfahrensleitung mit, dass es sich bei den Ver- fassern um die ehemalige Verfahrensleitung, ao. Gerichtspräsident D.________, sowie Herrn C.________ handle. Der Gesuchsteller stellte darauf am 17. Februar 2022 bei der Vorinstanz ein Ausstandsgesuch gegen Herrn C.________ (nachfol- gend: Gesuchsgegner). Die vorinstanzliche Verfahrensleitung verfügte daraufhin am 1. März 2022 (ohne Einholung einer Stellungnahme) die Weiterleitung des Ausstandsgesuchs an die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) forderte mit Verfügung vom 7. März 2022 den Ge- suchsgegner zu einer Stellungnahme auf. Dieser nahm am 11. März 2022 ohne Antrag zum Gesuch Stellung und vertrat dabei die Haltung, er sei nicht befangen. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Gesuchsgegner wird vom umschriebenen Adressatenkreis der «in einer Strafbehörde tätigen Personen» erfasst, zumal er gemäss Verfügung vom 13. Dezember 2021 im Verfahren PEN 21 365 ein Mitglied der Gerichtsbesetzung in der Rolle des Gerichtsschreibers ist. Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Ausstandsgesuch wurde frist- und formgerecht eingereicht. Es ist somit darauf einzutreten. 2.1 Nach Art. 56 Bst. f StPO hat ein Richter oder ein Gerichtsschreiber (vgl. zum Ge- richtsschreiber etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_151/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2) u.a. in den Ausstand zu treten, wenn Tatsachen vorliegen, die sie als befan- gen erscheinen lassen. Nach Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), denen in dieser Hinsicht dieselbe Tragweite zukommt, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvorein- genommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu be- 2 gründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 135 I 14 E. 2; 133 I 1 E. 6.2; 131 I 113 E. 4.4; 125 I 219 E. 3a). Der Gerichtsperson ist es allerdings nicht ver- wehrt, sich aufgrund der Akten eine vorläufige Meinung zu bilden, solange sie in- nerlich frei ist, aufgrund der in der Verhandlung vorgetragenen Argumente zu ei- nem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Garantie der Unvoreingenommenheit ist verletzt, wenn der Anschein erweckt wird, eine Gerichtsperson habe sich bereits so festgelegt, dass daran die Argumente der Verteidigung nichts mehr zu ändern ver- möchten (Urteile des Bundesgerichts 1B_151/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2; 1B_407/2011 vom 21. November 2011 E. 2.2, in Pra 2012 Nr. 24 S. 165; 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1, in: Pra 2007 Nr. 26 S. 161; 1P.634/2002 vom 17. März 2003 E. 5.1). 3. Dem betreffenden Post-it ist zu entnehmen was folgt (pag. 130): als erstes mal nur den Beschuldigten + PK E.________ (i.S. fahrl. KV) vorladen? Wenn wir Schwein haben, versifft B den Termin und die Sache wäre erledigt (was hier eh das Beste wäre). Falls er erscheint, versuchen, zum Rückzug zu bringen. Falls dies misslingt, Einvernahme*, dann wissen wir (hoffentlich), was eigentlich bestritten ist und was nicht. -> ggfalls 2. Termin mit Zeugen. *Dauer 1/2 Tag 4. Der Gesuchsteller macht hierzu geltend, es handle sich beim betreffenden Post-it nicht mehr um übliche gerichtsinterne Notizen zur Instruktion bzw. eine erste Ein- schätzung. Er habe vorliegend Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben, was ein «Urteilsvorschlag» der Staatsanwaltschaft sei. Die Gründe für eine Einsprache könnten unterschiedlich sein. Möglicherweise verschaffe man sich dadurch noch etwas Zeit, um den Heilverlauf des Privatklägers abzuwarten und mit ihm im An- schluss eine aussergerichtliche Lösung zu suchen. Vielleicht sei dieser Privatkläger im Anschluss bereit, seinen Strafantrag zurückziehen. Vielleicht sei der Beschuldig- te aber auch der Ansicht, dass ein Widerruf und/oder eine unbedingte Geldstrafe, ausgesprochen durch eine Staatsanwältin, welche den Beschuldigten noch nicht einmal persönlich gesehen oder angehört habe, vor dem Hintergrund der notwen- digen Feststellung einer negativen Legalprognose nicht korrekt oder zumindest problematisch sei. Vielleicht sei er generell der Ansicht, dass ein Urteil, ausgespro- chen durch eine Exekutivbehörde, mit Kostenfolgen von CHF 13’594.80 doch bes- ser gerichtlich überprüft werden sollte. Vielleicht habe er auch ganz andere Gründe und wolle diese gerne an der Hauptverhandlung vorbringen. All diesen Gründen gemeinsam aber sei, dass es zu den Aufgaben des Gerichts gehöre, sich diesen möglichst unvoreingenommen anzunehmen. Das betreffende Post-it lasse aber er- hebliche Zweifel an der Bereitschaft aufkommen, sich der Sache unvoreingenom- men anzunehmen. Und die in Klammern gemachte Bemerkung, wonach man nach der Einvernahme des Beschuldigten «hoffentlich» wisse, warum Einsprache erho- ben worden sei, erscheine als abschätzig, weil damit unterstellt werde, der Ge- suchsteller werde womöglich noch nicht einmal in seiner eigenen Einvernahme er- klären können, was ihn am Strafbefehl störe. Vor diesem Hintergrund sei selbstre- dend auch der Vorschlag unhaltbar, einen rechtssuchenden Beschuldigten zum Rückzug bringen zu wollen, noch bevor man überhaupt wisse, was der Grund für die Einsprache sei. Dem Gesuchsteller sei durchaus bewusst, dass ein Gericht ei- nem Beschuldigten auch einen Einspracherückzug nahegelegen könne und dies regelmässig dem Beschuldigten auch zugutekomme, insbesondere wenn dieser 3 nicht anwaltlich vertreten sei. Dass dies gerichtsintern im Vorfeld auch so bespro- chen werde und dass dies auch eine erste Einschätzung des Falles und der Aus- sichten bedürfe, sei auch unbestritten. Allerdings würden die vorgenannten Bemer- kungen deutlich über dieses Ziel hinausschiessen, sodass der Eindruck von Un- voreingenommenheit eben nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es mache hier den Eindruck, als habe man sich den unliebsamen Fall und Beschuldigten vom Hals halten wollen, weil die Erfolgsaussichten inexistent erschienen. 5. Der Gesuchsgegner macht demgegenüber geltend, eine Befangenheit liege trotz der zugegebenermassen teilweise saloppen Wortwahl in den fraglichen Notizen seinem Empfinden nach nicht vor. Er .________ (wisse), dass die erste, natur- gemäss rein aus dem summarischen Studium der Akten gewonnene vorläufige Meinung im Verlauf des Beweisverfahrens und insbesondere durch den im Rah- men der Gerichtsverhandlung von den Verfahrensbeteiligten gewonnenen persön- lichen Eindruck durchaus mitunter gewichtige Korrekturen erfahren könne. 6. Das Ausstandsgesuch erweist sich als begründet. Die eher «salopp» geäusserte Hoffnung, der Beschuldigte möge seine Einsprache gegen den Strafbefehl explizit oder durch Nichterscheinen zurückziehen, lässt zwar noch nicht den Eindruck ent- stehen, der Gesuchsgegner sei vorbefasst. Problematisch ist allerdings die geäus- serte Absicht, den Beschuldigten (direkt bei den Vorfragen) zu einem Rückzug der Einsprache zu bringen. Gemäss Art. 356 Abs. 3 StPO kann die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. Der Rückzug ist endgültig und die Argumente und Beweggründe des Beschuldigten sind danach natur- gemäss nicht mehr von Interesse. Es ist durchaus zulässig und kann in mehrerlei Hinsicht sinnvoll sein, dass das Gericht einem Beschuldigten bei den Vorfragen und/oder insbesondere nach Abschluss des Beweisverfahrens die Möglichkeit ei- nes Rückzugs sowie allfällige Kostenfolgen aufzeigt. Demgegenüber darf es den Beschuldigten nicht zu einem Rückzug drängen, besonders nicht in Unkenntnis seiner Argumente und Beweggründe. Ein Rückzug der Einsprache ergibt aus der Sicht des Beschuldigten lediglich dann Sinn, wenn die Einsprache – gemessen am von ihm verfolgten Verfahrensziel – als aussichtslos erscheint. Vorliegend erweckt das erwähnte Post-it gegenüber dem Durchschnittsadressaten den Anschein, dass der Gesuchsgegner dem Beschuldigten ohne Kenntnis seiner Einsprachebegrün- dung und vor dem Beweisverfahren bereits bei den Vorfragen den Rückzug der Einsprache nahelegen wollte. Da diese Absicht dem Beschuldigten explizit zur Kenntnis gebracht wurde, hat dieser objektivierbare Gründe, um zum Schluss zu kommen, der Gesuchsgegner habe sich bereits ein Urteil gebildet bzw. halte es nicht für notwendig, die Argumente des Beschuldigten zu hören. Der Verweis des Gesuchsgegners auf die vorläufige Natur seiner Einschätzung geht vor diesem Hin- tergrund fehl; wer jemandem den (endgültigen) Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl empfiehlt, kann sich nicht auf die Vorläufigkeit seiner Einschätzung be- rufen – anders als etwa bei einem Urteilsentwurf. Es ist vorliegend entgegen der scheinbaren Ansicht des Gesuchsgegners nicht Verfahrensgegenstand, ob er tatsächlich befangen ist. Dies wird ihm von der Kammer auch nicht vorgeworfen. Es bestehen demgegenüber aus Sicht des Beschuldigten objektivierbare Gründe für den Eindruck, der Gesuchsgegner sei ihm gegenüber voreingenommen. Das 4 Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Akten gehen zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz. 7. 7.1 Da das Ausstandsgesuch gutgeheissen wird, sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). 7.2 Der Gesuchsteller hat eine Entschädigung beantragt. Art. 59 Abs. 4 StPO regelt lediglich die Kostenfolgen, allerdings ist dem obsiegenden Gesuchsteller in Kon- gruenz mit dem Kostenentscheid eine Entschädigung zuzusprechen (vgl. auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 59 StPO). Da der Gesuchsteller seine Entschädigungsforderung nicht beziffert und sich auch nicht die Einreichung einer Kostennote vorbehalten hat, wird die Entschädigung auf CHF 800.00 (inkl. Auflagen und MWST) festgesetzt. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch des Beschuldigten/Gesuchstellers wird gutgeheissen. Die Ak- ten gehen für die Fortsetzung des Verfahrens an das Regionalgericht Emmental- Oberaargau. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschuldigten/Gesuchsteller wird für seine Aufwendungen im Ausstandsverfah- ren eine Entschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschrei- ben) - dem Gesuchsgegner (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 7. April 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Entschädigung für das Ausstandsverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6