5.7 Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerenden kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1'000.00 und sind mit der von den Beschwerdeführerenden in gleicher Höhe geleisteten Sicherheitsleistung zu verrechnen. Zufolge ihres Unterliegens haben sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Täterschaft ist unbekannt, weshalb von Vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.