Schliesslich kann auch bei diesem Tatbestand kein anderes Ziel als das der Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus zum Schutz der Allgemeinheit ausgemacht werden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die unbekannte Täterschaft mit der Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, gehandelt haben sollte. 5.6.3 Folglich ist auch der Straftatbestand von Art. 312 StGB eindeutig nicht erfüllt. 5.7 Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft zu Recht nicht an die Hand genommen.