a EpG und unter Berücksichtigung des damals geltenden Art. 7 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand vom 30. November 2021) gegenüber der Beschwerdeführerin und deren Töchter Kontaktquarantänen anordnete. In Anbetracht dessen, dass es sich dabei um Massnahmen handelt, welche auf rechtlichen Grundlagen beruhen, wurde der Ermessensspielraum eindeutig nicht überschritten. Schliesslich kann auch bei diesem Tatbestand kein anderes Ziel als das der Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus zum Schutz der Allgemeinheit ausgemacht werden.