Wie erwähnt (E. 5.3.4), kann aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgeleitet werden, dass ein PCR-Test per se «keine Infektion nachweisen kann». Hinzu kommt, dass Behörden wie der KAD neben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die aktuell geltenden kantonalen und bundesrechtlichen Grundlagen kennen und anwenden müssen. Dies hat der KAD getan, indem er gestützt auf Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG und unter Berücksichtigung des damals geltenden Art. 7 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand vom 30. November 2021) gegenüber der Beschwerdeführerin und deren Töchter Kontaktquarantänen anordnete.