Insofern sind vorliegend weder ein Nötigungsmittel noch ein Nötigungszweck ersichtlich. Schliesslich ist auch eine rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrige Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck zu verneinen. Im Übrigen wäre der Vorsatz auch mit Blick auf die Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu verneinen, zumal alleiniges Ziel der Quarantäneanordnungen der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung war. 5.5.3 Somit ist auch der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht erfüllt.